Datenschutz
Externer betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Die Rechtsvorschriften im Datenschutz unterscheiden öffentliche und nicht-öffentliche Stellen. Dabei sind öffentliche Stellen staatliche Einrichtungen des Landes, oder des Bundes und nicht-öffentliche Stellen Unternehmen.
Nicht-Öffentlich Stellen sind im Grunde genommen die privatwirtschaftlichen Unternehmen, die in den Geltungsbereich des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) fallen. Ab einer Anzahl von mehr als 9 Mitarbeitern (also mindestens 10), die sich mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten befassen, müssen Unternehmen (nicht-öffentliche Stellen) einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen.
Mit wenigen Ausnahmen müssen öffentliche Stellen einen behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellen, der aus den eigenen Reihen kommen MUSS. Öffentliche Stellen können jedoch einen externen Berater hinzuziehen, der den eigenen behördlichen Datenschutzbeauftragten (DSB) unterstützt und in seinem Tätigkeitsfeld berät. Öffentliche Stellen fallen in den Geltungsbereich des LDSG (Landesdatenschutzgesetz).
Sollte Ihre datenverarbeitende Stelle (Ihr Unternehmen) also die Notwendigkeit für einen betrieblichen, externen Datenschutzbeauftragten aufweisen schreiben Sie mir bitte eine eMail: bboettcher@protegit.de mit Ihren Kontaktdaten und wenn Sie mögen ein paar Details worum es Ihnen geht. Ich komme dann kurzfristig auf Sie zu.